OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.03.2001
3 Wx 12/01
Normen:
GVG § 17 a Abs. 5 ; WEG § 13 § 45 ; BGB § 985 § 605 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 74
OLGReport-Düsseldorf 2001, 501
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 216/00
AG Neuss - 290 II 84/99 WEG ,

Leihverhältnis über Räume - außerordentliche Kündigung - Eigenbedarf - Investitionen des Entleihers - Vertrauensschutz

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2001 - Aktenzeichen 3 Wx 12/01

DRsp Nr. 2001/9309

Leihverhältnis über Räume - außerordentliche Kündigung - Eigenbedarf - Investitionen des Entleihers - Vertrauensschutz

»Eine auf Eigenbedarf gestützte außerordentliche Kündigung eines Leihverhältnisses über Räume kann unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ungerechtfertigt sein, wenn der Entleiher im Vertrauen auf eine dauerhafte unentgeltliche Überlassung entsprechende Investitionen getätigt hat.«

Normenkette:

GVG § 17 a Abs. 5 ; WEG § 13 § 45 ; BGB § 985 § 605 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 bilden die im Rubrum näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die Beteiligte zu 4 ist. Der Beteiligte zu 2 ist Sondereigentümer der im Erdgeschoss links liegenden Wohnung, die im Aufteilungsplan mit Nummer 2 bezeichnet ist. Er betreibt in der Wohnung seine Anwaltspraxis. Die Beteiligten zu 1 sind Sondereigentümer der rechts im Erdgeschoss gelegenen Wohnung, die im Aufteilungsplan mit Nummer 1 bezeichnet ist. Zu dieser Wohnung gehört ein ursprünglich als Abstellkammer bezeichneter Raum, welcher schon seit Jahren als Toilette benutzt wird, und zwar zunächst von den Mietern der Wohnung Nr. 2 und seit 1988 von dem Beteiligten zu 2. Dieser renovierte den Raum mit Zustimmung der Beteiligten zu 1 in der Weise, dass er eine Gastherme, eine Toilette und ein Handwaschbecken einbaute.