I.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 bilden die im Rubrum näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die Beteiligte zu 4 ist. Der Beteiligte zu 2 ist Sondereigentümer der im Erdgeschoss links liegenden Wohnung, die im Aufteilungsplan mit Nummer 2 bezeichnet ist. Er betreibt in der Wohnung seine Anwaltspraxis. Die Beteiligten zu 1 sind Sondereigentümer der rechts im Erdgeschoss gelegenen Wohnung, die im Aufteilungsplan mit Nummer 1 bezeichnet ist. Zu dieser Wohnung gehört ein ursprünglich als Abstellkammer bezeichneter Raum, welcher schon seit Jahren als Toilette benutzt wird, und zwar zunächst von den Mietern der Wohnung Nr. 2 und seit 1988 von dem Beteiligten zu 2. Dieser renovierte den Raum mit Zustimmung der Beteiligten zu 1 in der Weise, dass er eine Gastherme, eine Toilette und ein Handwaschbecken einbaute.
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