BFH - Urteil vom 22.01.1992
I R 55/90
Normen:
EStG § 50 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 914
BFHE 167, 58
BStBl II 1992, 0
BStBl II 1992, 550
Vorinstanzen:
FG Köln,

Leistung von nichtabzugsfähigen Sonderausgaben durch Erben

BFH, Urteil vom 22.01.1992 - Aktenzeichen I R 55/90

DRsp Nr. 1996/11355

Leistung von nichtabzugsfähigen Sonderausgaben durch Erben

»Im Falle beschränkter Steuerpflicht nichtabzugsfähige Sonderausgaben sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie von dem beschränkt steuerpflichtigen Erben eines unbeschrankt Steuerpflichtigen geleistet werden und Zeiträume betreffen, in denen der Erblasser noch lebte.«

Normenkette:

EStG § 50 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist beschränkt steuerpflichtig. Sie hat ihren Wohnsitz in Argentinien. Sie erzielt aus verschiedenen Beteiligungen inländische Einkünfte. In der Einkommensteuererklärung 1980 machte sie bei den Sonderausgaben einen Betrag von 6.470 DM geltend. Hierbei handelt es sich um die anteilige Vermögensteuer 1968 bis 1973, die die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Erbin ihres verstorbenen Vaters im Streitfall gezahlt hat. Der Vater war unbeschränkt steuerpflichtig.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte diese Zahlung nicht, weil gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Vorschrift des § 10 EStG nur hinsichtlich der als Sonderausgaben abzugsfähigen Teile der Vermögensabgabe anzuwenden sei.