I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist beschränkt steuerpflichtig. Sie hat ihren Wohnsitz in Argentinien. Sie erzielt aus verschiedenen Beteiligungen inländische Einkünfte. In der Einkommensteuererklärung 1980 machte sie bei den Sonderausgaben einen Betrag von 6.470 DM geltend. Hierbei handelt es sich um die anteilige Vermögensteuer 1968 bis 1973, die die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Erbin ihres verstorbenen Vaters im Streitfall gezahlt hat. Der Vater war unbeschränkt steuerpflichtig.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte diese Zahlung nicht, weil gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Vorschrift des § 10 EStG nur hinsichtlich der als Sonderausgaben abzugsfähigen Teile der Vermögensabgabe anzuwenden sei.
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