LG Aachen - Beschluss vom 07.03.1996
7 T 40/96
Vorinstanzen:
AG Aachen - Streitwertbeschluss vom 16. Januar 1996 - 6 C 147/95 -,

LG Aachen - Beschluss vom 07.03.1996 (7 T 40/96) - DRsp Nr. 2002/9161

LG Aachen, Beschluss vom 07.03.1996 - Aktenzeichen 7 T 40/96

DRsp Nr. 2002/9161

Gründe:

Bei einer Klage des Mieters auf Behebung von Wohnungsschäden, die der Vermieter zu vertreten haben soll und darauf beruhender gleichzeitiger Minderung der Miete ist der Streitwert nach § 3 ZPO auf den 36-fachen Wert der monatlichen Mietminderung festzusetzen.

§ 16 Abs. 1 - 4 GKG ist schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht anwendbar, da es weder um das Bestehen, noch die Dauer oder die Beendigung des Mietverhältnisses geht.

Auch § 16 Abs. 5 GKG hilft nicht weiter, denn diese Vorschrift betrifft nur den Gebührenstreitwert bei einer Mieterhöhung, während es hier um Mängelbeseitigungsmaßnahmen geht, die sich zur Zeit nur in der vorgenommenen Mietminderung niederschlagen, aber weitergehende Bedeutung haben.

Bei der Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO ist insbesondere folgendes zu berücksichtigen:

Den Kläger, auf dessen Interesse abzustellen ist, vgl. etwa Zöller/Herget, § 3 ZPO Rdn. 2, interessieren nicht die Kosten zur Behebung der Wohnungsmängel, sondern er ist nur an dem ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache bzw. an der Mietminderung interessiert. Deshalb ist nicht an die Kosten zur Mängelbehebung, sondern an die Mietminderung anzuknüpfen, wie es auch das Amtsgericht getan hat, vgl. im Übrigen zum Beispiel LG Hamburg, WM 1986, 350, WM 1992, 447 ff.; MDR 1995, 1032).

Es ist jedoch nicht der einjährige, sondern der dreijährige Betrag zugrunde zu legen.