II. 2. a) Die Modernisierungskündigung war formal wirksam. Sie wurde vom damaligen Vermieter abgegeben, beschreibt die geplanten Modernisierungsmaßnahmen und erläutert sie hinreichend. Außerdem wird die zu erwartende Mietzinssteigerung berechnet. Bei der (auf die Beklagte letztlich umgelegten Maßnahmen) handelt es sich auch um eine Modernisierung, da der Vollwärmeschutz der Fassade zu einer nachhaltigen Energieeinsparung führen kann.
b) Der Möglichkeit der Mieterhöhungserklärung steht der Widerspruch der Beklagten gegen die Modernisierung nicht entgegen. Soweit das Landgericht in zwei Entscheidungen den Anspruch auf Mieterhöhung auf Dauer ausgeschlossen hat (MM 1998, 390 sowie 391), bedarf es keiner Vorlage wegen Divergenz. Denn in beiden Fällen fehlte es an einer vorangegangenen Ankündigung, weshalb der Sachverhalt nicht identisch ist.
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