LG Berlin vom 01.02.2000
64 S 426/99
Normen:
BGB § 571 Abs. 1;

LG Berlin - 01.02.2000 (64 S 426/99) - DRsp Nr. 2000/8147

LG Berlin, vom 01.02.2000 - Aktenzeichen 64 S 426/99

DRsp Nr. 2000/8147

Vorlegungsfrage: Kann der Erwerber eines Grundstücks, der nach § 571 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetreten ist,den Mietzins nach durchgeführter Modernisierung nach § 3 Abs. 1 MHG erhöhen, wenn die Modernisierungsarbeiten vom Veräußerer und ehemaligen Vermieter veranlasst worden sind, mit ihrer Ausführung vor Eigentumswechsel begonnen worden ist und diese nach Eintritt des Erwerbers in das Mietverhältnis abgeschlossen worden sind?

Normenkette:

BGB § 571 Abs. 1;

Entscheidungsgründe(Auszug):

II. 2. a) Die Modernisierungskündigung war formal wirksam. Sie wurde vom damaligen Vermieter abgegeben, beschreibt die geplanten Modernisierungsmaßnahmen und erläutert sie hinreichend. Außerdem wird die zu erwartende Mietzinssteigerung berechnet. Bei der (auf die Beklagte letztlich umgelegten Maßnahmen) handelt es sich auch um eine Modernisierung, da der Vollwärmeschutz der Fassade zu einer nachhaltigen Energieeinsparung führen kann.

b) Der Möglichkeit der Mieterhöhungserklärung steht der Widerspruch der Beklagten gegen die Modernisierung nicht entgegen. Soweit das Landgericht in zwei Entscheidungen den Anspruch auf Mieterhöhung auf Dauer ausgeschlossen hat (MM 1998, 390 sowie 391), bedarf es keiner Vorlage wegen Divergenz. Denn in beiden Fällen fehlte es an einer vorangegangenen Ankündigung, weshalb der Sachverhalt nicht identisch ist.