LG Berlin - Beschluss vom 09.05.1996
61 T 17/96
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 09.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6C 147/95

LG Berlin - Beschluss vom 09.05.1996 (61 T 17/96) - DRsp Nr. 2002/9179

LG Berlin, Beschluss vom 09.05.1996 - Aktenzeichen 61 T 17/96

DRsp Nr. 2002/9179

Gründe:

Durch den am 09. Januar 1996 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht den Streitwert der Klage, mit welcher die Kläger als Vermieter den Beklagten als Mieter auf Duldung von Modernisierungsarbeiten in Anspruch nehmen, auf 3.740,04 DM festgesetzt. Dieser Streitwert entspricht dem 12-fachen Betrag des vom Kläger angekündigten monatlichen Modernisierungsmietzinserhöhungsbetrags. Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen der langdauernden Wirkung der wertverbessernden Maßnahmen sei der 36-fache Monatsbetrag der in Aussicht genommenen Mietzinserhöhung für die Wertberechnung maßgebend und der amtsgerichtliche Beschluss entsprechend zu ändern.

II.

Die nach § 9 Abs. 2 BRAGO, § 25 Abs. 3 GKG statthafte und zulässige Beschwerde bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg, denn das Amtsgericht hat den Streitwert für die Duldungsklage in zutreffender Höhe festgesetzt.