LG Berlin - Beschluß vom 24.05.1996
64 S 9/96
Normen:
BGB § 571 ; MHG § 2 Abs. 1 S. 2, § 3 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 463
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 325/95

LG Berlin - Beschluß vom 24.05.1996 (64 S 9/96) - DRsp Nr. 1997/9647

LG Berlin, Beschluß vom 24.05.1996 - Aktenzeichen 64 S 9/96

DRsp Nr. 1997/9647

Vorlegungsfrage: »1. Ist bei preisfreiem Wohnraum eine Mieterhöhungserklärung insgesamt unwirksam, die zwar den Erhöhungsbetrag zutreffend widergibt, die Ausgangsmiete und den zukünftig begehrten Mietzins jedoch gleichermaßen überhöht beziffert? 2. Ist bei preisfreiem Wohnraum eine vom Grundstückserwerber abgegebene Mieterhöhungserklärung, in der Kürzungsbeträge nach § 2 Abs. 1 Satz 2 MHG nicht angegeben werden, obwohl der Grundstücksverkäufer Fördermittel nach dem ModEnG erhalten hat, auch dann insgesamt unwirksam, wenn sich der Grundstückserwerber dem Veräußerer gegenüber nicht zu einer Mietbeschränkung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 ModEnG verpflichtet hat?«

Normenkette:

BGB § 571 ; MHG § 2 Abs. 1 S. 2, § 3 ;

Gründe:

Den zur Entscheidung vorgelegten Rechtsfragen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: