LG Berlin - Urteil vom 10.01.1992
64 S 167/91
Vorinstanzen:
AG Neukölln - Urteil vom 06. August 1990 und 01. Februar 1991 - 9 C 248/90 -,

LG Berlin - Urteil vom 10.01.1992 (64 S 167/91) - DRsp Nr. 2002/9191

LG Berlin, Urteil vom 10.01.1992 - Aktenzeichen 64 S 167/91

DRsp Nr. 2002/9191

Entscheidungsgründe:

A.

Die statthafte (§ 511 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung der Kläger ist auch in der Sache begründet, denn die Räumungsklage der Kläger ist aus § 556 Abs. 1 BGB begründet, so dass das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Neukölln vom 06. August 1990 zu Recht ergangen ist und daher aufrechtzuerhalten ist (§ 343 ZPO). Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts vom 01. Februar 1991 war daher dementsprechend abzuändern.

Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist durch die Kündigung der Kläger vom 17. Mai 1990 beendet worden. Die Kündigung war sowohl gemäß § 554 Abs. 1 Ziffer 1 sowie gemäß § 554 Abs. 1 Ziffer 2 BGB gerechtfertigt, da der Beklagte mit dem Mietzins für zwei aufeinanderfolgende Monate in Verzug geraten ist und der Rückstand darüber hinaus mehr als zwei Monatsmieten erreicht. Der Verzug ist weder durch die vom Beklagten geltenden gemachte Minderung noch durch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen gewesen.

I.

Eine Minderung des vollen Mietzinses über den Zeitraum von 8 Monaten war weder wegen des verspäteten Einbaus der Heizung noch wegen der danach geltend gemachten Mängel noch wegen des Feuchtigkeitsschadens im hinteren Raum der gemieteten Räume gerechtfertigt.