LG Berlin - Urteil vom 23.03.1999 (64 S 331/98) - DRsp Nr. 2000/1629
LG Berlin, Urteil vom 23.03.1999 - Aktenzeichen 64 S 331/98
DRsp Nr. 2000/1629
»Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs auf Freistellung von den Betriebskosten wegen zu niedrig kalkulierter und vereinbarter Betriebskostenvorschüsse ist entweder, daß der Vermieter die Angemessenheit der Vorschüsse ausdrücklich zusichert oder bewußt die Betriebskosten zu niedrig ansetzt, um den Mieter über den Umfang der Mietbelastung zu täuschen.«