LG Bremen - Beschluß vom 29.01.1992 (2 S 643/91) - DRsp Nr. 1995/5086
LG Bremen, Beschluß vom 29.01.1992 - Aktenzeichen 2 S 643/91
DRsp Nr. 1995/5086
Bei der Bestimmung des Rechtsmittelstreitwerts einer Räumungsklage beginnt die hinsichtlich der Dauer des Mietverhältnisses streitige Zeit (§ 8ZPO) mit der Klageerhebung und endet bei Mietverträgen mit unbestimmter Dauer mit dem Tag, auf den derjenige hätte frühestens kündigen können, der die Wirksamkeit der von dem Kläger ausgesprochenen Kündigung bestreitet.