LG Köln - Urteil vom 07.05.1992 (34 S 263/91) - DRsp Nr. 1995/7835
LG Köln, Urteil vom 07.05.1992 - Aktenzeichen 34 S 263/91
DRsp Nr. 1995/7835
Ein Wohnungseigentümer kann gegen den Anspruch der übrigen Wohnungseigentümer auf anteilsmäßige Kostentragung gemäß § 16 Abs. 2WEG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder auf Notgeschäftsführung beruht; das gilt auch dann, wenn die Aufrechnung durch einen bereits ausgeschiedenen Wohnungseigentümer erfolgt.