LG Lüneburg - Beschluß vom 10.10.1994
5 T 83/94
Normen:
WEG § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)241b
WuM 1995, 129

LG Lüneburg - Beschluß vom 10.10.1994 (5 T 83/94) - DRsp Nr. 1996/20178

LG Lüneburg, Beschluß vom 10.10.1994 - Aktenzeichen 5 T 83/94

DRsp Nr. 1996/20178

Die Haftung des Veräußerers von Wohnungseigentum erstreckt sich nur auf die Beitragsschulden, die bis zum Eigentumsübergang begründet und fällig waren; mangels Fälligkeit haftet der Veräußerer nicht, falls eine Sanierungsumlage zwar vor der Eigentumsumschreibung beschlossen wurde, die konkrete Abrechnung gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern mit der entsprechenden Zahlungsaufforderung aber erst danach erfolgt ist.

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen
DRsp I(152)241b
WuM 1995, 129