LG Lüneburg - Beschluß vom 10.10.1994 (5 T 83/94) - DRsp Nr. 1996/20178
LG Lüneburg, Beschluß vom 10.10.1994 - Aktenzeichen 5 T 83/94
DRsp Nr. 1996/20178
Die Haftung des Veräußerers von Wohnungseigentum erstreckt sich nur auf die Beitragsschulden, die bis zum Eigentumsübergang begründet und fällig waren; mangels Fälligkeit haftet der Veräußerer nicht, falls eine Sanierungsumlage zwar vor der Eigentumsumschreibung beschlossen wurde, die konkrete Abrechnung gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern mit der entsprechenden Zahlungsaufforderung aber erst danach erfolgt ist.