I. Die Rechtsfrage ist entscheidungserheblich.
Wegen des kontinuierlichen erheblichen Mietpreisanstiegs in München fällt auch die Veränderung des Mietpreisniveaus innerhalb des Zeitraums von 2 - 3 Monaten zwischen dem Zugang (19.1.1991) und dem Wirksamwerden (1.4.1991) des Mieterhöhungsverlangens bei der Feststellung der orstüblichen Vergleichsmiete ins Gewicht.
II. Die Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung.
Sie ist schlechthin immer dann von Belang, wenn die Begründetheit eines formell wirksamen Erhöhungsverlangens zu prüfen ist.
In Rechtsprechung und Lehre wird über wiegend auf den Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens abgestellt (Sternel III 624; Schmidt-Futterer/Blank, WSCH 6 C 74; Barthelmess, §
III. Die Rechtsfrage ist noch nicht durch Rechtsentscheid entschieden.
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