LG Offenburg - Beschluß vom 14.07.1992 (4 T 68/92) - DRsp Nr. 1995/7881
LG Offenburg, Beschluß vom 14.07.1992 - Aktenzeichen 4 T 68/92
DRsp Nr. 1995/7881
Für die Grundbucheintragung einer Höchstbetragshypothek zugunsten einer Wohnungseigentümergemeinschaft reicht die Gläubigerbezeichnung »Wohnungseigentümergemeinschaft X« nicht aus; Voraussetzung einer grundbuchrechtlichen Bestellung ist die Vorlage eines Vollstreckungstitels, der sämtliche Gläubiger mit Namen, Vornamen und Adressen als auch unter Angabe ihrer Gemeinschafts- und Bruchteilsverhältnisse enthält; die Angaben von Beruf und Geburtsdatum sind nicht erforderlich.