Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Das Rechtsmittel ist auch in der Sache erfolgreich.
Dem Beklagten steht kein zur Aufrechnung geeigneter Anspruch aus überzahltem Mietzins zu, da nach Ansicht der Kammer die Parteien einen Mietzins von monatlich 800 DM wirksam vereinbart haben.
Es trifft zwar zu, dass es, soweit es auf eine Berechnung der Wohnfläche oder der Nutzfläche von Wirtschaftsräumen ankommt, diese im Rahmen des
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