LG Osnabrück - Urteil vom 14.06.1988
12 S 35/88
Vorinstanzen:
AG Bersenbrück, vom 11.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 83/87

LG Osnabrück - Urteil vom 14.06.1988 (12 S 35/88) - DRsp Nr. 2002/9279

LG Osnabrück, Urteil vom 14.06.1988 - Aktenzeichen 12 S 35/88

DRsp Nr. 2002/9279

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Das Rechtsmittel ist auch in der Sache erfolgreich.

Dem Beklagten steht kein zur Aufrechnung geeigneter Anspruch aus überzahltem Mietzins zu, da nach Ansicht der Kammer die Parteien einen Mietzins von monatlich 800 DM wirksam vereinbart haben.

Es trifft zwar zu, dass es, soweit es auf eine Berechnung der Wohnfläche oder der Nutzfläche von Wirtschaftsräumen ankommt, diese im Rahmen des MHRG nach DIN 283 berechnet werden. Die Zurückführung des Wortsinns des von den Parteien im Mietvertrag vom 01.09.1985 verwandten Begriffs "Wohnfläche" auf eine sich aus einer Berechnungsvorschrift ergebende Größe entspricht nach Ansicht der Kammer weder der Gesetzeslage noch ist sie mit dem allgemeinen Sprachgebrauch vereinbar.