LG Regensburg - Beschluß vom 01.08.1989
5 T 165/89
Normen:
BGB § 140 ; WEG § 3 Abs. 2, § 15 ;
Fundstellen:
MittBayNot 1990, 43

LG Regensburg - Beschluß vom 01.08.1989 (5 T 165/89) - DRsp Nr. 1998/12208

LG Regensburg, Beschluß vom 01.08.1989 - Aktenzeichen 5 T 165/89

DRsp Nr. 1998/12208

1. Auch wenn in der Teilungserklärung sämtliche Wohnungseigentümer einer Regelung zugestimmt haben, wonach für sämtliche Miteigentümer der Wohnanlage ein Miteigentumsanteil in bestimmter Größe an einem im Freien gelegenen Kfz-Abstellplatz mit dem Teileigentum verbunden sein soll, ist diese gleichwohl unwirksam. 2. In diesem Fall ist die Teilungserklärung in die Bestellung entsprechender Sondernutzungsrechte umzudeuten. 3. Die Stellplätze verbleiben jedoch in gemeinschaftlichem Eigentum; Sondereigentum entsteht an ihnen nicht. 4. Zur Grundbuchberichtigung ist nicht die Mitwirkung sämtlicher Eigentümer (dinglich Berechtigter) erforderlich.

Normenkette:

BGB § 140 ; WEG § 3 Abs. 2, § 15 ;

Hinweise:

Besprechungsaufsatz: Böhringer, MittBayNot 1990, 12

Fundstellen
MittBayNot 1990, 43