LG Traunstein - Beschluß vom 08.06.1994 (4 T 1646/94) - DRsp Nr. 1998/12254
LG Traunstein, Beschluß vom 08.06.1994 - Aktenzeichen 4 T 1646/94
DRsp Nr. 1998/12254
Bei einer nachträglichen Änderung der Teilungserklärung reichen ein Aufteilungsplan, der das neu zu begründende Sondereigentum enthält und eine Bescheinigung der Baubehörde über die Abgeschlossenheit der in Sondereigentum umzuwandelnden Räumlichkeit zum Grundbuchvollzug aus.