LG Tübingen - Urteil vom 22.09.1994
1 S 39/94
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 ; WEG § 18 Abs. 1, Abs. 3, § 19 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)231a-c
NJW-RR 1995, 650
ZMR 1995, 179

LG Tübingen - Urteil vom 22.09.1994 (1 S 39/94) - DRsp Nr. 1995/9392

LG Tübingen, Urteil vom 22.09.1994 - Aktenzeichen 1 S 39/94

DRsp Nr. 1995/9392

»a. Ständig andauernde, stechend-beißende Fäkalgerüche aus der Wohnung eines psychisch kranken Wohnungseigentümers rechtfertigen die Entziehung des Wohnungseigentums gemäß § 18 WEG jedenfalls dann, wenn eine Änderung dieses Zustandes auch auf absehbare Zeit mangels vorhandener Behandlungseinsicht nicht zu erwarten ist. b. Dem steht in einem solchen Fall nicht entgegen, daß das Verhalten des Kranken möglicherweise nicht von einem Verschulden i.S. einer persönlichen Vorwerfbarkeit bzw. Zurechenbarkeit getragen ist. c. § 18 WEG sieht weder unmittelbar die Gewährung einer Räumungsfrist vor, noch wäre eine analoge Anwendung mietrechtlicher Normen mit Sinn und Zweck der Entziehungsklage vereinbar.«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 ; WEG § 18 Abs. 1, Abs. 3, § 19 ;

Sachverhalt:

Der Bekl. wendet sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung zur Veräußerung von Wohnungseigentum gemäß §§ 18, 19 WEG. Er ist Miteigentümer einer Wohnanlage. In einer Einzimmerwohnung im Erdgeschoß lebt er seit mehr als zehn Jahren alleine. Bei den Kl. handelt es sich um die weiteren Wohnungseigentümer der Anlage, welche in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung einstimmig einen gegen den Bekl. gerichteten Beschluß nach § 18 Abs. 3 WEG gefaßt haben.