Der Bekl. wendet sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung zur Veräußerung von Wohnungseigentum gemäß §§ 18, 19 WEG. Er ist Miteigentümer einer Wohnanlage. In einer Einzimmerwohnung im Erdgeschoß lebt er seit mehr als zehn Jahren alleine. Bei den Kl. handelt es sich um die weiteren Wohnungseigentümer der Anlage, welche in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung einstimmig einen gegen den Bekl. gerichteten Beschluß nach § 18 Abs. 3 WEG gefaßt haben.
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