LG Wuppertal - Beschluß vom 27.10.1994
6 T 735/94
Normen:
BGB §§ 164 ff., §§ 741 ff.; WEG § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)238a
WuM 1995, 673
ZMR 1995, 423

LG Wuppertal - Beschluß vom 27.10.1994 (6 T 735/94) - DRsp Nr. 1996/20161

LG Wuppertal, Beschluß vom 27.10.1994 - Aktenzeichen 6 T 735/94

DRsp Nr. 1996/20161

Ein Wohnungseigentümer ist berechtigt, sich bei Eigentümerversammlungen oder sonstigen Abstimmungen der Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen nahen Angehörigen (hier: durch seinen Vater) vertreten zu lassen, wenn in der Vertretungsregelung der Teilungserklärung vorgesehen ist, daß eine Vertretung des jeweiligen Wohnungseigentümers durch nahe Angehörige, nämlich Ehegatten und Kinder, erfolgen darf und eine Regelung für den Fall, daß solche Personen als Vertreter ausscheiden, nicht getroffen wurde.

Normenkette:

BGB §§ 164 ff., §§ 741 ff.; WEG § 10 Abs. 1 ;

Hinweise:

Zust. Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Stobbe, Wuppertal, in ZMR 1995, 424.

Fundstellen
DRsp I(152)238a
WuM 1995, 673
ZMR 1995, 423