LG Zweibrücken - Beschluß vom 16.04.1996
3 S 253/95
Normen:
BGB § 242, § 565 ; ZPO § 541 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 508/94

LG Zweibrücken - Beschluß vom 16.04.1996 (3 S 253/95) - DRsp Nr. 1998/20108

LG Zweibrücken, Beschluß vom 16.04.1996 - Aktenzeichen 3 S 253/95

DRsp Nr. 1998/20108

Vorlegungsfrage: Ist der Vermieter von Wohnraum, der sich grundsätzlich mit der vorzeitigen Entlassung des Mieters aus dem Mietverhältnis bei Stellung eines geeigneten Ersatzmieters einverstanden erklärt hat, berechtigt, den Abschluß eines neuen Mietvertrages von einem erhöhten Mietzins abhängig zu machen?

Normenkette:

BGB § 242, § 565 ; ZPO § 541 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Gründe:

I. Die Kläger vermieteten im Jahr 1992 an die Beklagten ein Wohnanwesen in Thaleischweiler-Fröschen für die Zeit bis zum 30. September 1995. Der monatliche Kaltmietzins betrug 1.500,- DM; daneben waren monatliche Vorauszahlungen auf die Nebenkosten in Höhe von 50,- DM zu leisten.