OLG München - Urteil vom 05.04.2000
3 U 5502/99
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ; ZPO § 8 § 7 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGR-München 2000, 167
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 290/99

Löschung einer im Hinblick auf einen Mietvertrag eingetragene Dienstbarkeit; Streitwert für Klage auf Abgabe der Löschungsbewilligung

OLG München, Urteil vom 05.04.2000 - Aktenzeichen 3 U 5502/99

DRsp Nr. 2000/8999

Löschung einer im Hinblick auf einen Mietvertrag eingetragene Dienstbarkeit; Streitwert für Klage auf Abgabe der Löschungsbewilligung

»1. Sichert eine Dienstbarkeit die Gebrauchsgewährung aus einem Mietvertrag, so kann Löschung der Dienstbarkeit verlangt werden, wenn der Mietvertrag beendet ist.2. In einem solchen Fall bestimmt sich der Streitwert für eine Klage auf Abgabe der Löschungsbewilligung nicht nach § 8 ZPO, sondern nach § 7 ZPO auch dann, wenn die Wirksamkeit der Kündigung des Mietvertrages streitig ist.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 ; ZPO § 8 § 7 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Löschung einer Grunddienstbarkeit.

Wegen des ersten instanziellen Vorbringen der Parteien des dortigen Verfahrensganges und der Entscheidung des Landgerichts wird Bezug genommen auf das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21.09.1999 (Bl. 118 f. d. A.).