LG Köln, vom 07.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 15/00
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 212/99
Mangelnder Trittschallschutz der Geschoßdecke
OLG Köln, Beschluß vom 18.05.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 68/01
DRsp Nr. 2001/11617
Mangelnder Trittschallschutz der Geschoßdecke
Wies eine Geschoßdecke in einem Gebäude bereits vor dessen Teilung in Wohnungseigentum bauordnungswidrig nicht den der DIN 4109 entsprechenden Schallschutz auf, so kann der Eigentümer der Wohnung unter dieser Geschoßdecke nicht vom Eigentümer der oberen Wohnung verlangen, daß er die Nutzung Wohnung zu Wohnzwecken solange unterläßt, bis er eine ordnungsgemäße Schalldämmung veranlaßt hat. Er kann sich wegen des mangelhaften Schallschutzes nur an den Veräußerer oder an die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt halten.
Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.
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