OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.06.2004
20 W 95/01
Normen:
BGB § 1004 ; WEG § 14 ; WEG § 15 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 27.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 142/00

Maßgeblichkeit der DIN-Normen bei Trittschallschutz im Falle baulicher Veränderungen bei Gemeinschaftseigentum

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.06.2004 - Aktenzeichen 20 W 95/01

DRsp Nr. 2004/17321

Maßgeblichkeit der DIN-Normen bei Trittschallschutz im Falle baulicher Veränderungen bei Gemeinschaftseigentum

»Werden Jahrzehnte nach der Errichtung eines Bauwerkes Veränderungen des Oberbodenbelags durch den einzelnen Wohnungseigentümer vorgenommen, sind für den Trittschallschutz die DIN-Normen maßgebend, die bei Vornahme der Umbauarbeiten gelten. Auf Grund der gegenseitigen Treuepflichten kann den die Veränderung vornehmende Wohnungseigentümer nicht die Mangelhaftigkeit des Gemeinschaftseigentums entlasten, wenn er durch erheblich billigere und weniger belastende Veränderungen allein des im Sondereigentum stehenden Oberbodenbelags die aktuellen DIN-Normen erfüllen kann.«

Normenkette:

BGB § 1004 ; WEG § 14 ; WEG § 15 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe: