LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 501/06
Maßgeblichkeit der ZPO-Vorschriften für Zwangsvollstreckung im WEG-Verfahren
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.11.2007 - Aktenzeichen 20 W 173/07
DRsp Nr. 2008/2073
Maßgeblichkeit der ZPO -Vorschriften für Zwangsvollstreckung im WEG -Verfahren
»Die Zwangsvollstreckung in einem WEG -Verfahren richtet sich allein nach den Vorschriften der ZPO. Für Verfahren, Rechtsmittel und Kostenentscheidung gelten die ZPO -Vorschriften. Eine Rechtsbeschwerde ist gegen eine Entscheidung des Landgerichts in einem Verfahren nach § 887ZPO nur bei Zulassung in dem angefochtenen Beschluss statthaft. Dies gilt auch, wenn das Verfahren die Vorbereitung eines Antrags auf Vorschuss nach § 887 Abs. 2ZPO betrifft.«