BayObLG - Beschluß vom 01.10.1998
2Z BR 71/98
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
DRsp I(152)319a
NZM 1999, 264
WuM 1999, 57
ZMR 1999, 55
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 6709/97
AG Dachau 4 UR II 28/97 ,

Mehrheitsbeschluss über Kabelanschluss

BayObLG, Beschluß vom 01.10.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 71/98

DRsp Nr. 1999/726

Mehrheitsbeschluss über Kabelanschluss

»Ein Wohnungseigentümer muß einen Mehrheitsbeschluß nicht hinnehmen, nach dem alle Wohnungen der Wohnanlage in die Breitbandverteileranlage für einen bereits vorhandenen Kabelanschluß eingebunden werden sollen und die vorhandene, einwandfrei arbeitende Dachantennenanlage abzubauen ist.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalter der weitere Beteiligte ist.

In der Wohnanlage können die Programme bestimmter Rundfunk- und Fernsehsender über eine 16 Jahre alte Dachantennenanlage empfangen werden. Die Wohnanlage als solche ist zwar auch an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Telekom AG angeschlossen. Der Rundfunk- und Fernsehempfang über das Breitbandkabelnetz wird bisher aber nur für 15 Wohnungen vermittelt; 5 Wohnungen sind für einen Kabelanschluß vorbereitet, die verbleibenden 21 Wohnungen könnten ohne größere Installationsarbeiten in die Breitbandverteileranlage eingebunden werden.