I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalter der weitere Beteiligte ist.
In der Wohnanlage können die Programme bestimmter Rundfunk- und Fernsehsender über eine 16 Jahre alte Dachantennenanlage empfangen werden. Die Wohnanlage als solche ist zwar auch an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Telekom AG angeschlossen. Der Rundfunk- und Fernsehempfang über das Breitbandkabelnetz wird bisher aber nur für 15 Wohnungen vermittelt; 5 Wohnungen sind für einen Kabelanschluß vorbereitet, die verbleibenden 21 Wohnungen könnten ohne größere Installationsarbeiten in die Breitbandverteileranlage eingebunden werden.
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