KG - Urteil vom 05.06.2003
8 U 82/02
Normen:
BGB § 535 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 445/01

Mietfläche; Abweichung der Mietfläche; Minderung bei Flächenabweichung

KG, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen 8 U 82/02

DRsp Nr. 2003/15740

Mietfläche; Abweichung der Mietfläche; Minderung bei Flächenabweichung

Zur Zulässigkeit einer Mietminderung wegen Diskrepanzen in der Mietflächenberechnung.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Entscheidungsgründe:

a) Die rechtzeitig eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass in der Berufungsschrift vom 21. März 2002 keine Berufungsanträge angekündigt sind und dies auch nicht in der Berufungsschrift geschehen ist. Es reicht aus, wenn sich aus dem Berufungsvorbringen das mit der Berufung verfolgte Begehren eindeutig ergibt. Hiervon kann ausgegangen werden: Die Beklagten machen zwar nunmehr aufgrund eines angeblichen Guthabens von 371,60 DM per Dezember 1999 einen weiteren Betrag zu ihren Gunsten geltend und errechnen daraus einen Gesamtsaldo von 12.330,72 DM per 31.12.2001 im Gegensatz zu der Verurteilung des Landgerichts von 12.691,04 DM insgesamt. Gleichzeitig berufen sie sich aber weiterhin auf die Mietflächendifferenz, womit sie die vorgenommene Minderung bereits im ersten Rechtszug begründet haben. Allein daraus kann hinreichend entnommen werden, dass die Beklagten den bereits erstinstanzlich geltend gemachten, auf Klageabweisung gerichteten Antrag in der Berufung weiter verfolgen.