LG Berlin vom 12.04.1996
63 S 439/93
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
MM 1994, 396

Mietminderung bei

LG Berlin, vom 12.04.1996 - Aktenzeichen 63 S 439/93

DRsp Nr. 2009/7749

Mietminderung bei

Der Mieter einer Wohnung ist wie folgt berechtigt, die Miete zu mindern: - wegen unvermeidlicher Beeinträchtigungen durch Dachgeschoßausbau um 10%; - wegen Einrüstung der Fassade um 5%; - wegen Störung des Fernsehempfanges durch Beseitigung der Gemeinschaftsantenne um 5% und - wegen Verschmutzung des Treppenhauses infolge Renovierungsarbeiten um 2%.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen
MM 1994, 396