Mietminderung bei Ausfall der Heizung im Winter, Defekt von Gegensprechanlage und Klingel sowie des Küchenherdes und bei Abbrechen eines Heizventils
LG Berlin, vom 07.07.1992 - Aktenzeichen 63 S 142/92
DRsp Nr. 2009/7143
Mietminderung bei Ausfall der Heizung im Winter, Defekt von Gegensprechanlage und Klingel sowie des Küchenherdes und bei Abbrechen eines Heizventils
1. Der Ausfall der Heizungsanlage in den Wintermonaten berechtigt bei Erreichen einer Raumtemperatur von 18 Grad zu einer Mietminderung von 5 %.2. Der Ausfall der Klingel- und Gegensprechanlage berechtigt ebenso wie der vorübergehende Ausfall des Küchenherdes zu einer Mietminderung von jeweils 2 %.3. Das Abbrechen eines Ventils an einem Heizkörper berechtigt nicht zu einer Mietminderung, da von einer Verursachung durch den Mieter auszugehen ist.