LG Berlin vom 07.07.1992
63 S 142/92
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
Grundeigentum 1992, 1043

Mietminderung bei Ausfall der Heizung im Winter, Defekt von Gegensprechanlage und Klingel sowie des Küchenherdes und bei Abbrechen eines Heizventils

LG Berlin, vom 07.07.1992 - Aktenzeichen 63 S 142/92

DRsp Nr. 2009/7143

Mietminderung bei Ausfall der Heizung im Winter, Defekt von Gegensprechanlage und Klingel sowie des Küchenherdes und bei Abbrechen eines Heizventils

1. Der Ausfall der Heizungsanlage in den Wintermonaten berechtigt bei Erreichen einer Raumtemperatur von 18 Grad zu einer Mietminderung von 5 %. 2. Der Ausfall der Klingel- und Gegensprechanlage berechtigt ebenso wie der vorübergehende Ausfall des Küchenherdes zu einer Mietminderung von jeweils 2 %. 3. Das Abbrechen eines Ventils an einem Heizkörper berechtigt nicht zu einer Mietminderung, da von einer Verursachung durch den Mieter auszugehen ist.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen
Grundeigentum 1992, 1043