LG Berlin vom 29.07.2002
61 S 37/02
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.; BGB § 541b a.F.; BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
MM 2002, 480

Mietminderung bei Ausfall der Heizung in den Wintermonaten; Mitwirkung des Mieters an der Mängelbeseitigung; Anspruch auf Mitteilung der Identität eines Untermieters

LG Berlin, vom 29.07.2002 - Aktenzeichen 61 S 37/02

DRsp Nr. 2009/7639

Mietminderung bei Ausfall der Heizung in den Wintermonaten; Mitwirkung des Mieters an der Mängelbeseitigung; Anspruch auf Mitteilung der Identität eines Untermieters

1. Fällt die Heizung in den Wintermonaten aus und ist die Wohnung daher nicht beheizbar, so ist eine Mietminderung um 70 % gerechtfertigt. 2. Der Mieter gerät durch das Angebot der Mängelbeseitigung nur dann in Annahmeverzug, wenn in dem Angebot die geplanten Arbeiten vollständig beschrieben werden und dem Gebot der Rücksichtnahme entsprechen. 3. Bei dauerhafter Untervermietung steht dem Vermieter ein Anspruch auf Mitteilung der Identität der Untermieter zu.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.; BGB § 541b a.F.; BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen
MM 2002, 480