LG Hannover vom 24.05.2002
1 S 1703/01
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WuM 2003, 317

Mietminderung bei fehlenden Fliesen und einem offenliegenden Abflussrohr nach Bauarbeiten in der Küche

LG Hannover, vom 24.05.2002 - Aktenzeichen 1 S 1703/01

DRsp Nr. 2009/7538

Mietminderung bei fehlenden Fliesen und einem offenliegenden Abflussrohr nach Bauarbeiten in der Küche

Fehlen nach Bauarbeiten Fliesen in der Küche und liegt ein Abflussrohr offen, so ist der Funktionswert dieses Raumes erheblich beeinträchtigt und der Mieter zur Mietminderung um 10 % berechtigt.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
WuM 2003, 317