LG Berlin - Urteil vom 10.01.1992
64 S 291/91
Normen:
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 536, § 537, § 539, § 545 Abs. 2, § 548 ;
Fundstellen:
GE 1993, 263
ZMR 1992, 302

Mietminderung bei fehlender Beheizbarkeit der Wohnung während der Heizperiode

LG Berlin, Urteil vom 10.01.1992 - Aktenzeichen 64 S 291/91

DRsp Nr. 1997/6651

Mietminderung bei fehlender Beheizbarkeit der Wohnung während der Heizperiode

1. Eine Mietwohnung weist einen erheblichen Mangel auf, wenn sie während der Heizperiode (Oktober bis April) nicht beheizt werden kann; eine Mietzinsminderung von mindestens 75 % ist gerechtfertigt; der Mieter ist nicht gehalten, seinerseits für eine anderweitige Beheizung der Wohnung zu sorgen. 2. Außerhalb der Heizperiode braucht der Mieter die Mangelhaftigkeit der Heizung nicht zu rügen; das Minderungsrecht des Mieters, der den Mangel über längere Zeit hinnimmt, ist frühestens etwa 3 Monate nach Auftreten des Mangels ausgeschlossen. 3. Der Vermieter hat ohne Anzeige des Mieters Kenntnis vom Mangel, wenn er eine Wartungsfirma mit der Überprüfung der Heizung beauftragt und diese den Mangel feststellt. 4. Ist es nach der Art des Mangels möglich, daß der Schaden sowohl aus der Sphäre des Vermieters als auch aus derjenigen des Mieters herrühren kann, hat zuerst der Vermieter darzulegen und notfalls zu beweisen, daß eine Mangelursache aus seinem Risikobereich ausscheidet; kommt als Ursache für einen Defekt einer Gasetagenheizung sowohl unsachgemäßer Gebrauch als auch technischer Verschleiß in Betracht, hat im allgemeinen zunächst der Vermieter darzulegen und zu beweisen, daß technischer Verschleiß als Mangelursache ausscheidet.