Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Zahlung des begehrten Restmietzinses in Höhe von 655,65 DM verlangen. Ein diesbezüglicher Anspruch der Klägerin ergibt sich insbesondere nicht aus § 535 BGB. Denn die Beklagte war berechtigt, ab dem 01.10.1991 die von ihr zu leistenden Mietzinszahlungen um mindestens 40 % der Nettokaltmiete zu kürzen. Dieses Recht der Beklagten folgt aus der von ihr am 30.01.1990 wegen der Feuchtigkeitsschäden in der von ihr genutzten Wohnung mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung über eine "Mietpreisminderung laut
Hierin wurde der von der Beklagten zu zahlende Mietzins bis zur Beseitigung der konkreten Feuchtigkeitsschäden um 32,70 M = 40 % des damaligen Mietzinses von 81,65 M herabgesetzt.
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