KreisG Cottbus - Urteil vom 21.04.1993
40 C 702/92
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1993, 265
Vorinstanzen:
LG,

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden

KreisG Cottbus, Urteil vom 21.04.1993 - Aktenzeichen 40 C 702/92

DRsp Nr. 2002/9339

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden

Haben die Mietvertragsparteien sich schon zu Zeiten der ehemaligen DDR auf eine Minderung des Mietzinses um 40 % wegen Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung geeinigt, so entfaltet diese Vereinbarung auch nach dem Beitritt Wirksamkeit.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Zahlung des begehrten Restmietzinses in Höhe von 655,65 DM verlangen. Ein diesbezüglicher Anspruch der Klägerin ergibt sich insbesondere nicht aus § 535 BGB. Denn die Beklagte war berechtigt, ab dem 01.10.1991 die von ihr zu leistenden Mietzinszahlungen um mindestens 40 % der Nettokaltmiete zu kürzen. Dieses Recht der Beklagten folgt aus der von ihr am 30.01.1990 wegen der Feuchtigkeitsschäden in der von ihr genutzten Wohnung mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung über eine "Mietpreisminderung laut ZGB § 108".

Hierin wurde der von der Beklagten zu zahlende Mietzins bis zur Beseitigung der konkreten Feuchtigkeitsschäden um 32,70 M = 40 % des damaligen Mietzinses von 81,65 M herabgesetzt.