AG Hamburg, vom 09.02.1996 - Aktenzeichen 43b C 1068/94
DRsp Nr. 2009/7291
Mietminderung bei Hellhörigkeit einer Mietwohnung
Bei einer hochpreisigen Mietwohnung kann der Mieter erwarten, dass er nicht durch auf der alltäglichen, gewöhnlichen Nutzung der Nachbarwohnungen durch Mitmieter verursachte Geräusche gestört wird. Dabei ist davon auszugehen, dass der Funktionswert des Schlafzimmers um 1/2 und der Funktionswert des Wohnzimmers um 1/3 gemindert ist (die daraus ermittelte Mietminderungsquote beträgt vorliegend 13 %).