AG Emmerich - Urteil vom 05.05.2000
9 C 72/00
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
NZM 2000, 544
WuM 2000, 302

Mietminderung bei Lärmbelästigung durch eine Skateranlage

AG Emmerich, Urteil vom 05.05.2000 - Aktenzeichen 9 C 72/00

DRsp Nr. 2001/14194

Mietminderung bei Lärmbelästigung durch eine Skateranlage

Gehen von einer Skaterbahn auch nach 20.00 Uhr laute Musik und Rollgeräusche mit Überschreitung der zulässigen Lärmwerte aus, so ist eine Minderung des Mietzinses um 5 % gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.

1.

Die Kläger können von der Beklagten Zahlung von 164,74 DM aufgrund § 535 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag erlangen.

Insoweit stehen den Klägern restliche Mietzinsen für die Monate Mai bis November 1999 in Höhe von 100,66 DM (= 7 x 14,38 DM) und für die Monate Dezember 1999 bis März 2000 in Höhe von 64,08 DM 4 x 16,02 DM) zu.

Die Beklagte war berechtigt, den Mietzins für die genannten Monate zu mindern.

Die von der Beklagten gemietete Wohnung ist aufgrund des Baus der anliegenden Skaterbahn mit einem Fehler behaftet, der den Wohnwert der Wohnung nicht unerheblich beeinträchtigt, denn aufgrund der Skaterbahn hat sich die Geräuschbelastung der Wohnung vermehrt.