AG Trier vom 22.05.2002
5 C 346/01
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 2002, 308

Mietminderung bei Mängeln der Schallisolierung zweier Doppelhaushälften

AG Trier, vom 22.05.2002 - Aktenzeichen 5 C 346/01

DRsp Nr. 2009/7458

Mietminderung bei Mängeln der Schallisolierung zweier Doppelhaushälften

Auch bei Anmietung einer Doppelhaushälfte in einer experimentellen Bauweise kann ein Mieter davon ausgehen, dass ein Neubau, der eine besondere Wärme- und Schalldämmung nach außen aufweist, jedenfalls keine schlechte Schallisolierung nach innen aufweist. Auch und gerade in einem Einfamilienhaus sind nur Geräusche hinzunehmen, die sich nicht störend bemerkbar machen. Mängel der Schallisolierung der Doppelhaushälften gegeneinander, die dazu führen, dass die jeweils andere Mietpartei praktisch jedes Geräusch der nebenan wohnenden Mietpartei wahrnehmen kann, berechtigen zu einer Mietminderung um 20 %.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 2002, 308