Der Kläger rügt als Mieter die Intoxikation seiner Wohnung durch giftige Bestandteile dort verwendeter Holzschutzmittel und begehrt klageweise die Beseitigung der von ihm als verseucht erachteten Bau- und Einrichtungsteile im Innenbereich der Wohnung von seinem Vermieter. Dieser hingegen stellt eine von der Mietsache ausgehende Gesundheitsgefährdung in Abrede.
Die Parteien verbindet derzeit ein schriftlicher, als Werkwohnungsmietvertrag überschriebener Vertrag vom 01. April 1982 über eine Wohnung ... . Diese bewohnen der Kläger und seine Familie jedoch bereits seit dem Jahr 1977, wobei es sich damals um einen Erstbezug nach erfolgter Neuerrichtung des Gebäudes handelte.
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