LG Berlin - Urteil vom 04.04.2000
64 S 485/99
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
NZM 2000, 490
Vorinstanzen:
AG Spandau - Urteil vom 06. Oktober - 8 C 304/98 -,

Mietminderung bei Überschreiten des Ruhepegels in einem Schlafraum um 10 dB (A

LG Berlin, Urteil vom 04.04.2000 - Aktenzeichen 64 S 485/99

DRsp Nr. 2002/9220

Mietminderung bei Überschreiten des Ruhepegels in einem Schlafraum um 10 dB (A

1. Wird der Ruhepegel eines Schlafraums durch Heizungsgeräusche nachts um 10dB(A) überschritten, ist von einem nicht unerheblichen Mangel der Wohnung auszugehen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Geräusche noch unterhalb der Grenze der DIN 4109 von 30 dB(A) liegen. 2. Für die Berechnung der Minderungsquote ist von der Fläche der durch den Mangel betroffenen Räume und sowie von dem qualitativen und zeitlichen Umfang der Beeinträchtigung des vertragsmäßigen Gebrauchs dieser Räume auszugehen [hier: 7,5%].

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (511 a Abs. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung ist zulässig.

II.

Die Berufung ist jedoch nur aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1. Die streitbefangene Wohnung wies einen Mangel auf, der ihre Gebrauchstauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch nicht nur unerheblich gemindert hat, § 537 Abs. 1 BGB. Denn die von der Heizungsanlage ausgehenden Emissionen gingen über ein noch hinzunehmendes Maß hinaus.