I.
Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten richten sich gegen das am 10. Februar 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor:
Gemäß § 3 Ziff. 2 des Mietvertrages garantiere der Vermieter dem Mieter lediglich Warenanlieferungsmöglichkeiten "im Grundstück des Vermieters oder unmittelbar am Mietobjekt in ausreichendem Umfange". Nur in diesen begrenzten Bereichen müssten daher Warenanlieferungsmöglichkeiten für Lastzüge bis 40 t Gesamtgewicht zur Verfügung gestellt werden. § 3 beziehe sich ausdrücklich nicht auf die Umfahrung über den Allendewege/Straße Am Amtsgraben und Am Berg. Diese Zufahrten seien ausdrücklich nicht Mietgegenstand, sondern es sei im Mietvertrag nur eine Mitbenutzung von Zufahrt und Hofflächen vereinbart. Daher bestehe von vornherein kein Minderungsrecht.
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