BGH - Beschluß vom 11.06.1997
XII ZR 254/95
Normen:
BGB § 537 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)632c
NJW-RR 1998, 70
NJWE-MietR 1997, 202
WuM 1997, 488
ZMR 1997, 567
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

Mietrechtliche Gewährleistung für nach einer fristlosen Kündigung aufgetretene Mängel

BGH, Beschluß vom 11.06.1997 - Aktenzeichen XII ZR 254/95

DRsp Nr. 1997/5239

Mietrechtliche Gewährleistung für nach einer fristlosen Kündigung aufgetretene Mängel

Der Mieter kann aus nach einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter aufgetretenen Mängeln der Mietsache keine Rechte herleiten.

Normenkette:

BGB § 537 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

a) Der Umstand, daß sich das Original des Mietvertrages nicht mehr bei den Akten befindet, rechtfertigt die Rüge fehlenden Tatbestandes nicht. Der Kläger hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 20. September 1995 "den Einheitsmietvertrag vom 1. Juni 1992", überreicht. Darin liegt zugleich die - vom Beklagten auch nach Aushändigung von Abschriften nicht bestrittene - Behauptung des Klägers, der Inhalt des geschlossenen Vertrages sei mit dem Inhalt des der Klageschrift beigefügten Exemplars des Einheitsmietvertrages vom 1. Juni 1992, auf das die angefochtene Entscheidung Bezug nimmt, identisch.