Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Klägerin steht noch ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von insgesamt 55.825,52 DM zu. Der zwischen den Parteien am 11./14.08.1995 geschlossene Vertrag - bezeichnet als "Mietvertrag" - ist wirksam und verstößt weder gegen Vorschriften des BGB noch gegen solche des
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