KG - Urteil vom 28.04.2008
12 U 6/07
Normen:
BGB § 535; BGB § 536;
Fundstellen:
KGReport 2008, 682=
MDR 2008, 966=
ZMR 2008, 892
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 500/06

Minderung bei Fehler der Heizungsanlage als Mangel der Mietsache

KG, Urteil vom 28.04.2008 - Aktenzeichen 12 U 6/07

DRsp Nr. 2009/919

Minderung bei Fehler der Heizungsanlage als Mangel der Mietsache

Nur wenn ungewöhnlich hohe Heizkosten auf einem Fehler der Heizungsanlage beruhen, kann ein Mangel der Mietsache vorliegen. Ob ein Fehler der Heizungsanlage vorliegt, ist nach dem Stand der Technik zur Zeit des Einbaus der Heizungsanlage zu beurteilen; der Vermieter ist - ohne besondere Rechtsgrundlage - nicht verpflichtet, die Anlage ständig auf dem neuesten Stand zu halten und schuldet keine Verbesserung der dem technischen Stand zur Zeit der Gebäudeerrichtung entsprechenden Wärmedämmung. Er schuldet aber einen Mindeststandard, den der Mieter bei Vertragsschluss erwarten durfte.

Normenkette:

BGB § 535; BGB § 536;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 1. Dezember 2006 verkündete Urteil des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte u. a. vor:

Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Mieträume ohne Heizungsanlage vermietet worden seien und dass eine Pflicht zur Bereitstellung einer Beheizung nicht geschuldet sei.