I.
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 1. Dezember 2006 verkündete Urteil des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte u. a. vor:
Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Mieträume ohne Heizungsanlage vermietet worden seien und dass eine Pflicht zur Bereitstellung einer Beheizung nicht geschuldet sei.
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