KG - Urteil vom 13.10.2003
12 U 104/03
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 536 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 537 Abs. 1 (a.F.) ; ZPO § 138 ; ZPO § 139 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 152
NJW-RR 2005, 944
NZM 2005, 480
WuM 2004, 17
WuM 2004, 17
WuM 2004, 197
ZMR 2004, 112
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 441/02

Minderung des Mietzinses wegen Mängeln am Mietobjekt

KG, Urteil vom 13.10.2003 - Aktenzeichen 12 U 104/03

DRsp Nr. 2004/4216

Minderung des Mietzinses wegen Mängeln am Mietobjekt

Zur Minderung des Mietzinses wegen Beeinträchtigung des Mieters durch Feuchtigkeitsschäden sowie durch einen Defekt an der Regenrinne des Gebäudes und zur Berechnung der Höhe der Mietminderung.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 536 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3 ; BGB § 537 Abs. 1 (a.F.) ; ZPO § 138 ; ZPO § 139 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Parteien streiten um Mietzinsforderungen der Klägerin für Gewerberäume in der N K straße in Berlin, die sie dem Beklagten mit Vertrag vom 1./24. Juni 1999 vermietet hat.

Erstinstanzlich hat die Klägerin zusätzlich zu ihrer Zahlungsforderung in Höhe von 5.700,89 EUR noch Räumung und Herausgabe des Mietobjektes verlangt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. Januar 2003 vor dem Landgericht haben sich die Parteien vor dem Landgericht nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage auf Vorschlag des Gerichts auf eine Zahlung des Beklagten in Höhe von 4.000,00 EUR sowie auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses verständigt. Beide Parteien haben den Vergleich fristgerecht widerrufen, die Klägerin unter ausdrücklichem Hinweis darauf, der Beklagte habe seinerseits erklärt, er werde den Vergleich widerrufen.