OLG München - Beschluss vom 29.06.2005
34 Wx 49/05
Normen:
ZPO § 309 ; WEG § 14 Nr. 1 § 21 Abs. 3 § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 2 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 1159
OLGReport-München 2005, 606

Mitwirkung von Richtern in Wohnungseigentumssachen auch ohne Teilnahme an mündlicher Verhandlung - Bezeichnung des Gegenstandes der Beschlussfassung bei Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung - Beauftragung des Verwalters zur Entfernung einer beeinträchtigenden baulichen Anlage

OLG München, Beschluss vom 29.06.2005 - Aktenzeichen 34 Wx 49/05

DRsp Nr. 2005/10271

Mitwirkung von Richtern in Wohnungseigentumssachen auch ohne Teilnahme an mündlicher Verhandlung - Bezeichnung des Gegenstandes der Beschlussfassung bei Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung - Beauftragung des Verwalters zur Entfernung einer beeinträchtigenden baulichen Anlage

»1. In Wohnungseigentumssachen müssen nicht alle Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, auch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. 2. An die Bezeichnung des Gegenstandes der Beschlussfassung bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. 3. Der Verwalter kann durch Eigentümerbeschluss beauftragt werden, eine auf dem Gemeinschaftseigentum von einem Wohnungseigentümer errichtete, die übrigen Wohnungseigentümer beeinträchtigende bauliche Veränderung zu entfernen.«

Normenkette:

ZPO § 309 ; WEG § 14 Nr. 1 § 21 Abs. 3 § 22 Abs. 1 § 23 Abs. 2 ; BGB § 1004 ;

Sachverhalt:

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragstellerin gehört die Erdgeschosswohnung Nr. 2 mit einer vorgelagerten Terrasse, an der ihr ein Sondernutzungsrecht zusteht. An die Terrasse schließt eine Böschung an, die in den Garten führt. Böschung und Garten gehören zum Gemeinschaftseigentum.