BayObLG - Beschluß vom 27.10.1993
2Z BR 17/93
Normen:
FGG § 12 ; WEG § 25 Abs.1, § 28 Abs.5, § 43 Abs.1;

Mitwirkungspflicht der im streitigen Wohnungseigentumsverfahren Beteiligten

BayObLG, Beschluß vom 27.10.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 17/93

DRsp Nr. 1994/1782

Mitwirkungspflicht der im streitigen Wohnungseigentumsverfahren Beteiligten

»1. Auch wenn eine Wohnanlage mit mehreren Häusern über mehrere Anschlüsse mit Fernwärme versorgt wird, kommt eine getrennte Abrechnung und Beschlußfassung über die Heizkosten nicht in Betracht, wenn dies nicht in der Gemeinschaftsordnung oder durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluß angeordnet ist.2. Trotz der Amtsermittlungspflicht des Gerichts obliegt im streitigen Wohnungseigentumsverfahren den Beteiligten eine Mitwirkungspflicht bei der Tatsachenfeststellung. Das Gericht hat daher den konkreten Sachvortrag eines Beteiligten, der durch Urkunden im Besitz anderer Beteiligter überprüft werde könnte, seiner Entscheidung zugrundezulegen, wenn der Sachvortrag nicht bestritten wird.«

Normenkette:

FGG § 12 ; WEG § 25 Abs.1, § 28 Abs.5, § 43 Abs.1;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer aus 197 Wohnungen und 176 Garagenplätzen bestehenden Wohnanlage in fünf einzelnen Häusern. Die Antragsgegnerin zu 2 ist seit 11.4.1984 Verwalterin der Wohnanlage; vorher war der Antragsteller seit 1.4.1982 Verwalter.