I. Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer aus 197 Wohnungen und 176 Garagenplätzen bestehenden Wohnanlage in fünf einzelnen Häusern. Die Antragsgegnerin zu 2 ist seit 11.4.1984 Verwalterin der Wohnanlage; vorher war der Antragsteller seit 1.4.1982 Verwalter.
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