I.
Die Parteien streiten um Räumung und Herausgabe eines Grundstücks, das die Klägerin der Beklagten mit "Nutzungsvertrag" vom 14.02.2001 zum Betrieb einer Mobilfunkanlage überlassen hat.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Da keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, hat das Berufungsgericht sie seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat mit Urteil vom 21.09.2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, an der Formwirksamkeit des Vertrags und der Vertretungsbefugnis der für beide Parteien handelnden Personen bestünden keine Zweifel. Solche seien auch von keiner Partei erhoben worden.
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