BGH - Beschluss vom 04.03.2010
V ZB 130/09
Normen:
BayAGBGB Art. 47; BayAGBGB Art. 52 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 14; WEG § 15 Abs. 3;
Fundstellen:
MietRB 2010, 171
NJW 2010, 2656
NJW-RR 2010, 807
NZM 2010, 365
Vorinstanzen:
OLG München, vom 03.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Wx 8/09
LG München I, vom 23.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 36 T 2377/07

Möglichkeit der Verpflichtung eines Zustandsstörers zur aktiven Beseitigung der Störung

BGH, Beschluss vom 04.03.2010 - Aktenzeichen V ZB 130/09

DRsp Nr. 2010/6573

Möglichkeit der Verpflichtung eines Zustandsstörers zur aktiven Beseitigung der Störung

Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung einer Störung (und nicht bloß zur Duldung der Störungsbeseitigung) verpflichtet sein.

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 36. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 10.000 €.

Normenkette:

BayAGBGB Art. 47; BayAGBGB Art. 52 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 14; WEG § 15 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist Mitglied einer von dem Antragsteller verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie ist seit dem 30. Mai 1996 Sondereigentümerin einer zu der Wohnungseigentumsanlage gehörenden Doppelhaushälfte, die schon vor dem Eigentumserwerb von der Familie S. bewohnt wurde; Mieter ist Herr S. , der Geschäftsführer der Antragsgegnerin.

Das Sondereigentum der Antragsgegnerin ist mit einem Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche verbunden. In der Teilungserklärung heißt es hierzu in § 2: