Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 36. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23. Dezember 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 10.000 €.
I.
Die Antragsgegnerin ist Mitglied einer von dem Antragsteller verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie ist seit dem 30. Mai 1996 Sondereigentümerin einer zu der Wohnungseigentumsanlage gehörenden Doppelhaushälfte, die schon vor dem Eigentumserwerb von der Familie S. bewohnt wurde; Mieter ist Herr S. , der Geschäftsführer der Antragsgegnerin.
Das Sondereigentum der Antragsgegnerin ist mit einem Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche verbunden. In der Teilungserklärung heißt es hierzu in § 2:
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