OLG München - Beschluss vom 03.08.2009
32 Wx 8/09
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 3; FGG § 28 Abs. 2; WEG (a.F.) § 43 Abs. 1; WEG (n.F.) § 62 Abs. 1;
Fundstellen:
NZM 2010, 376
ZMR 2010, 56
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 36 T 2377/07
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen WEG

Inanspruchnahme des Zustandsstörers auf Beseitigung eines Zustandes

OLG München, Beschluss vom 03.08.2009 - Aktenzeichen 32 Wx 8/09

DRsp Nr. 2009/26033

Inanspruchnahme des Zustandsstörers auf Beseitigung eines Zustandes

Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung und nicht nur zur Duldung der Beseitigung verpflichtet sein. (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichung vom Beschluss des Kammergerichts vom 19.3.2007 - 24 W 317/06).

Die weitere Beschwerde wird dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 3; FGG § 28 Abs. 2; WEG (a.F.) § 43 Abs. 1; WEG (n.F.) § 62 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um den Rückschnitt einer Thujenhecke.

Die Antragsgegnerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die vom Antragsteller verwaltet wird. Der Antragsteller macht in Prozessstandschaft für die Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Antragsgegnerin gegen die Antragsgegnerin den Anspruch auf Rückschnitt der Hecke geltend. Diese Hecke wurde bereits vom Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin gepflanzt.

In der Eigentümerversammlung vom 26.11.2003 wurde folgender Beschluss gefasst:

"Da über die Zeit mit Herrn S. bis heute kein Kompromiss erreicht werden konnte, erhält die Hausverwaltung die Genehmigung zur Klageerhebung ...".