OLG Thüringen - Beschluss vom 05.05.2003
6 W 82/03
Normen:
WEG § 44 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 20.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 376/02

Mündliche Verhandlung auch im Wohnungseigentumsverfahren nur in Ausnahmefällen entbehrlich

OLG Thüringen, Beschluss vom 05.05.2003 - Aktenzeichen 6 W 82/03

DRsp Nr. 2003/8203

Mündliche Verhandlung auch im Wohnungseigentumsverfahren nur in Ausnahmefällen entbehrlich

»1. § 44 Abs. 1 WEG gilt auch für das Beschwerdeverfahren, denn auch das Beschwerdegericht hat den Sach- und Streitstand in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht umfassend aufzunehmen. Dabei obliegt ihm, selbständig die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung festzustellen und ihre Realisierung zu betreiben. 2. Ein Abweichen von der gesetzlichen Regel ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig (BayObLG NJW-RR 1993 280, 281). Das ist dann der Fall, wenn das Rechtsmittel schon nach seiner Begründung unzulässig ist oder wenn es offenkundig keine Erfolgsaussicht hat, wenn voraussehbar ist, dass rechtserhebliche Tatsachen nicht mehr vorgetragen werden, eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist oder wenn offensichtlich keine Aussicht auf eine gütliche Einigung besteht. Ob auch dann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden darf, wenn die Beteiligten übereinstimmend auf sie verzichtet haben, ist angesichts des durch § 44 Abs. 1 WEG mitverfolgten Zwecks zweifelhaft; ein Stillschweigen auf die Frage, ob auf die mündliche Verhandlung verzichtet wird, kann das Wohnungseigentumsgericht nicht im Sinne eines Verzichts ausgelegen.