OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.05.2000
20 W 504/99
Normen:
WEG § 47 S. 1, S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2/9 T 227/99 ,
AG Königstein, - Vorinstanzaktenzeichen II 55/98

Mündliche Verhandlung in Wohnungseigentumssachen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.05.2000 - Aktenzeichen 20 W 504/99

DRsp Nr. 2001/6635

Mündliche Verhandlung in Wohnungseigentumssachen

»In Wohnungseigentumssachen ist grundsätzlich eine mündliche Verhandlung erforderlich.«

Normenkette:

WEG § 47 S. 1, S. 2 ;

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel, weil das Landgericht nicht mündlich verhandelt hat (§ 44 Abs. 1 WEG, ä 27 Abs., 1 FGG, § 550 ZPO).

Nach 544 Abs. 1 WEG soll in Wohnungseigentumssachen der Richter mit den Beteiligten mündlich verhandeln und dabei darauf hinwirken, daß sie sich gütlich einigen; daneben dient die mündliche Verhandlung auch der Sachverhaltsaufklärung (Bay0bLG WE 1.993 349 [350]; OLG Hamm NZM 1998, 769 mit weiteren Nachweisen; Palandt/ Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Aufl. zu § 44 WEG Rdn. 1).

§ 44 Abs. 1 gilt auch für das Beschwerdegericht (allgemeine Meinung; vgl. zuletzt den Beschluß des Senats vom 24.05.2000 - 20 W 200/2000 -; Bärmann/Pick/Merle, , 8. Aufl., § Rdn. 24 mit weiteren Nachweisen; Palandt/Bassenge, a.a.0.), wobei die mündliche Verhandlung vor der vollbesetzten Zivilkammer stattzufinden hat (Bay0bLG a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Bärmann/Pick/- Merle a.a.0.).