BayObLG - Beschluß vom 04.06.1998
2Z BR 19/98
Normen:
WEG § 12, § 43 Abs. 1 , Abs. 4 ; FGG § 25, § 27 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)316b
NJW-RR 1999, 452
NZM 1998, 868
WuM 1998, 736
ZMR 1998, 790
Vorinstanzen:
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1377/96
AG Ansbach 3 UR II 2/95 ,

Nachholen einer im ersten Rechtszug unterbliebenen Beteiligung der Wohnungseigentümer zur Heilung eines Verfahrensmangels im Beschwerdeverfahren

BayObLG, Beschluß vom 04.06.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 19/98

DRsp Nr. 1998/16547

Nachholen einer im ersten Rechtszug unterbliebenen Beteiligung der Wohnungseigentümer zur Heilung eines Verfahrensmangels im Beschwerdeverfahren

»1. Hat das Rechtsbeschwerdegericht eine Wohnungseigentumssache an das Landgericht zurückverwiesen, darf dieses sie nicht seinerseits an das Amtsgericht zurückverweisen.2. Die im ersten Rechtszug unterbliebene Beteiligung der Wohnungseigentümer kann im Beschwerdeverfahren nachgeholt und der Verfahrensmangel dadurch geheilt werden. Einer förmlichen Genehmigung der bisherigen Verfahrensführung durch sämtliche Wohnungseigentümer bedarf es in diesem Rechtszug nicht.3. Die Verwalterzustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums kann aus wichtigem Grund versagt werden, wenn der Erwerber das Wohnungseigentum dem wegen nachhaltiger Störungen des Gemeinschaftsfriedens zur Veräußerung verurteilten früheren Wohnungseigentümer zur weiteren Benutzung überlassen will.«

Normenkette:

WEG § 12, § 43 Abs. 1 , Abs. 4 ; FGG § 25, § 27 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller (ein Ehepaar), der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus 216 Wohnungen bestehenden Anlage; der Antragsgegner ist zugleich der Verwalter. Als Inhalt des Sondereigentums ist im Grundbuch eingetragen, daß die Übertragung des Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf.