BayObLG - Beschluß vom 11.03.1998
2Z BR 3/98
Normen:
WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1998, 339
WuM 1998, 373
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 3297/97
AG Hersbruck UR II 30/95 ,

Nachteilige optische Veränderung des architektonischen Gesamteindrucks eines Gebäudes durch Ersetzung von Glasbausteinen durch Fenster

BayObLG, Beschluß vom 11.03.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 3/98

DRsp Nr. 1998/6677

Nachteilige optische Veränderung des architektonischen Gesamteindrucks eines Gebäudes durch Ersetzung von Glasbausteinen durch Fenster

»Die Ersetzung von Glasbausteinen im Treppenhaus durch Fenster kann eine nachteilige optische Veränderung des architektonischen Gesamteindrucks des Gebäudes bewirken und damit der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfen.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Versammlung vom 30. März 1995, in der nicht alle Wohnungseigentümer erschienen oder vertreten waren, beschlossen die Wohnungseigentümer die Erneuerung des Gebäudes, insbesondere der Fassade und der Balkonbrüstungen, nach Maßgabe eines Kostenvoranschlags der Firma St., ferner die Ersetzung der Glasbausteine im Treppenhaus durch Fenster und eine Finanzierung der Maßnahmen in der Größenordnung von etwa 250000 DM entsprechend einem Vorschlag der Verwalterin.